TSC Imperial Neuruppin e.V.
TSC Imperial Neuruppin e.V.
Fehrbelliner Strasse 131
16816 Neuruppin • Deutschland
 info@tsc-imperial-neuruppin.de  0151 - 40070832

Kontakt:
  0151 - 40070832
Fehrbelliner Strasse 131
16816 Neuruppin

Satzung

 

des  TSC – IMPERIAL – NEURUPPIN  Club für Amateurtanzsport e.V.

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin VR 2893 NP

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

 

"TSC – IMPERIAL - NEURUPPIN - Club für Amateurtanzsport e.V."

 

und hat seinen Sitz in 16816 Neuruppin, in der Fehrbelliner Strasse 132.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Neuruppin

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

 

Die Verfolgung konfessioneller und politischer Ziele ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

 

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Nachgewiesene finanzielle Aufwendungen für den Verein jedoch können durch den Vorstand bei Vorlage der richtigen Belege erstattet werden.

 

Wenn Trainer in den Vorstand gewählt sind, wird die Trainerleistung ortsüblich vergütet. Dies kann bei Arbeitsverträgen durch Gehaltsabrechnung oder bei Vorlage von Rechnungen per Barzahlung oder Überweisung geschehen.

 

§ 3 Mitglieder

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

  1. über Aufnahmeanträge von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann ohne Begründung Bewerber ablehnen.

 

  1. über außerordentliche (ruhende) Mitgliedschaften entscheidet auf Antrag der Vorstand.

 

  1. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

 

  1. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von jeweils 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn das Mitglied

 

  1. a) sich eine unehrenhafte oder strafbare Handlung hat zuschulden kommen lassen,

 

  1. b) gegen den Zweck des Vereins gröblich verstoßen hat,

 

  1. c) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten erheblich verletzt oder geschädigt hat,

 

  1. d) den Ablauf des Trainingsbetriebes wiederholt gestört hat.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

 

Das Mitglied kann innerhalb einer Woche seit Zugang des mit einer kürzeren Begründung versehenen Ausschluss-Beschlusses dessen Überprüfung beantragen.

 

Zu diesem Zweck wird ein Ehrenrat gebildet. Dieser Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen aktiven Mitgliedern, die jeweils in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Ehrenrat bestätigt dem Mitglied die Entscheidung des Vorstandes oder empfiehlt dem Vorstand, den Ausschluss-Beschluss aufzuheben.

 

Will der Vorstand dem Vorschlag des Ehrenrates nicht entsprechen, sollen die Mitglieder in der folgenden Jahreshauptversammlung nach freiem Ermessen darüber beschließen, ob der Ausschluss aufrechterhalten bleibt oder vom Vorstand aufzuheben ist.

 

Die Mitglieder können vom Vorstand zur Mithilfe bei Arbeiten herangezogen werden, die für den Vereinsbetrieb notwendig sind.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:  1. die Mitgliederversammlung,

  1. die Jugendversammlung,
  2. der Vorstand.

 


§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30.Juni zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

 

Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen.

 

Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendwartes, vorzunehmen.

 

Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen JA- zu den Nein -Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 6 Jugendversammlung

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jugendversammlung sind in der Jugendordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem Sportwart und dem Jugendwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet an die Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart. Der Verein wird nach außen immer durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendwartes, können jederzeit mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

Die Bestätigung des Jugendwartes kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.

 

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

Der Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.

 

Vorstandssitzungen sowie gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

§ 8 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein neben der Aufnahmegebühr auch monatliche Beiträge deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge werden ausschließlich per Einzug vom Konto des Clubmitglieds eingezogen.

 

Die Kosten für Rücklastschriften sind vom Mitglied dem Verein in voller Höhe zu erstatten.

 

Die Aufnahmegebühr kann beim Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückgefordert werden.

 

Von den Mitgliedern des Tanzclubs TSC - Imperial – Berlin, die zum TSC – IMPERIAL - NEURUPPIN wechseln, wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

 

Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder werden vom Vorstand am Jahresanfang unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Vereins jeweils für das Geschäftsjahr festgelegt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe des Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Die Ergebnisse der Kassenprüfungen, eventuelle Empfehlungen, sind von den Prüfern zu protokollieren und dem Vorstand auszuhändigen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landestanzsportverband e.V., der es ausschließlich für die Förderung des Amateurtanzsports im Sinne des § 17, Absatz 1, Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.

 

 

Stand: 21.November 2007

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Quelle: Satzung • (Stand: 28.03.2024 11:10)
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